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Haftungsausschlüsse
Wir sind von der Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - befreit, wenn
und soweit der Schaden durch eine nicht von uns verschuldete Weisung des
Auftraggebers oder eines Verfügungsberechtigten oder durch Umstände, die
wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnten,
verursacht worden ist.
7 Haftungsbeschränkung
Soweit zwingenden Bestimmungen nicht entgegenstehen und vorbehaltlich der
Regelung in Ziffer 6.6 ist unsere Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund
- wie folgt beschränkt:
7.1 Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8.33 Sonderziehungsrechte
je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Beförderungsgutes.
7.2 Bei Überschreitung der Lieferfrist haben wir - ohne weiteren Schadenersatz
- eine Entschädigung für den nach- gewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich
vereinbarten Entgeltes zu leisten. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt
vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden
ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer
unter Berücksichtigung der Umstände, die Frist überschreitet, die einen
sorgfältigem Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.
7.3 Für andere als in Ziffer 7.2 dieser Geschäftsbedingungen genannten reinen
Vermögensschäden in die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte
Beförderungsentgelt.
7.4 In jedem Fall ist darüber hinaus die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund
- begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Beförderungsgegenstände
die Gegenstand des Schadens sind.
7.5 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als in Ziffer
7.1 bis 7.4 dieser Geschäftsbedingungen geregelten Höchstbeträge schriftlich
im Vertrag vereinbaren. Wir besorgen die Versicherung des Beförderungsgegenstandes,
zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer
schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme Und den zu
deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheiden wir nach pflichtgemäßen Ermessen
über Art und Umfang der Versicherung und schließen sie zu marktüblichen
Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht uns eine besondere
Verfügung und Ersatz unserer Auslagen zu.
7.6 Die in Ziffer 6 und 7 dieser Geschäftsbedingungen vorgesehenen Haftungsausschlüsse
und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen uns in Bezug
auf das Beförderungsgut, die Gegenstand des uns erteilten Auftrages sind,
aus welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht. Auf die in diesen Vertragsbedingungen
geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen könne sich auch
unsere Bediensteten sowie Personen berufen, für die wir haften, es sei denn,
sie haben den Schaden durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt.
Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch
Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungshilfen in leitender Funktion
und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen
Pflichten verursacht wurde: der Nachweis der vorsätzlichen oder grob fahrläs-
sigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller.
7.7 Der Auftraggeber hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund
einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen
uns geltend gemacht werden.
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Ablieferung, Reklamation
8.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung
des Gutes mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige,
in den Räumen des Empfängers oder in den verträglich vereinbarten Empfangsräumen
anwesende erwachsene Personen erfolgen.
8.2 Ist bei Ablieferung ein Schaden am Beförderungsgut äußerlich erkennbar,
hat der Empfänger diesen unter Angaben konkreter Art über den Verlust oder
die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangs-
bescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger
unverzüglich - spätestens sieben Tage nach Ablieferung - schriftlich anzuzeigen.
Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller.
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Zahlung, Aufrechnung, Verjährung
9.1 Die Abrechnung der Beförderungen erfolgt 14-tätig oder nach Vereinbarung.
Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass
es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage
nach dem Zugang der Rechnung ein. Wir dürfen im Falle des Verzuges Zinsen
in Höhe von 8,75% p.a. ab mindestens Zeitpunkt des Verzuges und die ortsüblichen
Spesen berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
9.2 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern
und sonstigen Angaben, die an uns, insbesondere als Verfügungsberechtigten
oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat uns der Auftraggeber
auf Aufforderung sofort zu befreien.
9.3 Gegenüber vertraglichen, dieser Vereinbarung unterfallenden Ansprüchen
und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung nur zulässig mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein
Einwand nicht entgegensteht.
9.4 Wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die uns aus den dieser
Vereinbarung unterliegenden Leistungen an den Auftraggeber zustehen, haben
wir ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt
befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfandrecht erstreckt sich
auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im Verzug, könne wir nach erfolgter
Verkaufsandrohung von dem in unserem Besitz befindlichen Gütern und Werten
so viel, wie nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich
ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch
dann erfolgen, wenn sich der trotz durchgeführter Nachforschung nicht ermitteln
lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf könne wir die übliche Verkaufsprovision
vom Bruttoerlös berechnen.
9.5 Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Schaden,
spätestens jedoch mit der Ablieferung des Beförderungsgutes. Ist das Gut
ausgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an
dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. |
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Schlussbestimmungen
10.1 Für diese Vertragsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen
den Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Köln. |